Gebühren und Honorare
Für öffentliche Beurkundungen sind die Notariatsgebühren gesetzlich festgelegt. Der dafür in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) geregelte Tarif garantiert, dass der Recht suchende Bürger für die gleiche notarielle Leistung im ganzen Kanton den gleichen Preis zu bezahlen hat.
Bei der Gebühr wird dabei zwischen einem gestaffelten Rahmentarif für Geschäfte mit Vertragswert und einem Rahmentarif für Geschäfte ohne Vertragswert unterschieden. Nach der Gebührenverordnung GebVN werden die Gebühren festgesetzt, welche der Notarin / dem Notaren in ihrer Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson geschuldet werden. Für Einzelheiten wird hierzu auf die entsprechende Verordnung bzw. auf den untenstehenden Link verwiesen.
Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 26.4.2006 (Stand 1.6.2021)
Für die weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten stellt der Notar / die Notarin nach Arbeitsaufwand Rechnung (Honorar).
Steuern und Abgaben
Notarinnen und Notare sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Handänderungssteuern sowie die Eintragungskosten für das Grundbuch und das Handelsregister bei ihren Klienten mittels entsprechenden Kostenvorschussrechnungen einzuziehen und an den Staat weiterzuleiten.
Die vom Kanton Bern im Zusammenhang mit notariellen Geschäften erhobenen Steuern und Abgaben stützen sich primär auf die folgenden Gesetze:
Steuergesetz des Kantons Bern (StG)
Gesamtrechnung des Notars / der Notarin
Nach Abschluss des Geschäfts erhalten Sie von der Notarin oder dem Notaren eine detailliert gegliederte Rechnung, die in der Regel folgenden Aufbau aufweist:
- Tarifierte Gebühren für Handänderung, Schuldbrief, Ehevertrag, Inventar, Erbgangsurkunde, AG-Gründung, etc.
- Honorar nach Arbeitsaufwand
- Auslagen für Kopien, Porti, Spesen, Aktenmaterial
- Mehrwertsteuer
- Zahlungsverkehr über die für den Kanton Bern einkassierten und weitergeleiteten Steuern und Abgaben
Preisbekanntgabeverordnung PBV
Mit Änderung vom 12. Oktober 2011 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), welche am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, verlangt Art. 11 Abs. 1 PBV, dass die "Preisliste" der Notariatsdienstleistungen leicht zugänglich sein muss.
Die vom Vorstand ausgearbeitete und an der Hauptversammlung 2013 vorgestellte Mustervorlage für die Umsetzung dieses Artikels finden Sie samt den Anhängen hier zum Herunterladen.